Die EU-Kommission (EU-KOM) hat am 17. Dezember 2025 mehrere Rechtsakte einschließlich umfangreicher Anhänge zur Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in der Regelphase veröffentlicht, die am 1. Januar 2026 beginnt. Mit ihrer Veröffentlichung besteht nun weitgehende Klarheit über die Pflichten und Anforderungen, die ab 2026 auf Importeure von CBAM-pflichtigen Waren zukommen.
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CBAM soll vereinfacht und kosteneffizienter werden: Der Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben sich am 18. Juni auf eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) verständigt. Dieser Prozess ist Teil des sogenannten „Omnibus I“-Pakets.
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Importeure von CBAM-Waren können sich ab sofort als CBAM-Anmelder registrieren.
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Ab dem 01.01.2026 wird der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) von der Einführungsphase (2024–2025) in die Regelphase übergehen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene Importeure CBAM-relevante Produkte einführen.
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Am 31. Januar war die Frist für die erstmalige Abgabe der CBAM-Berichte. Viele Unternehmen stellt das neue CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanismen, CBAM) vor Herausforderungen.
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Mit der Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM) gilt seit dem 01.10.2023 eine neue CO2-Abgabepflicht - anfangs nur als Meldepflicht - für importierte CO2-intensive Produkte. Der CBAM zielt darauf ab, auch zukünftig ‒ im Zuge des Auslaufens der kostenfreien Zuteilung von EU-Emissionszertifikaten (EUA) ‒ die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland (Carbon Leakage) zu verhindern und die Dekarbonisierung bei außereuropäischen Handelspartnern anzureizen.
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